§ 1 Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht [1]
1Bund und Länder haben bei ihren wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beachten. 2Die Maßnahmen sind so zu treffen, dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen.
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MAAAB-27061
1Anm. d. Red.: Die Überschriften zu den einzelnen Paragrafen sind nicht amtlich; sie wurden von der Redaktion hinzugefügt.