VwVG § 9
Zweiter Abschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 9 Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind:
(2) 1Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. 2Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
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FAAAB-27059