VwVG § 2

Erster Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen

§ 2 Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

  1. wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;

  2. wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.

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FAAAB-27059