VwVG § 17
Zweiter Abschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 17 Vollzug gegen Behörden
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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FAAAB-27059