VwVG § 17

Zweiter Abschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 17 Vollzug gegen Behörden

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAB-27059