Abschnitt 7: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 83 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms [1]
(1) Bis zum Ablauf des sich nach Absatz 2 ergebenden Tages sind
§ 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 nicht anzuwenden und
die §§ 23, 37, 38, 39, 40, 66 und 70 in ihrer am geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Maßgeblicher Tag im Sinne des Absatzes 1 ist der Tag, an dem
das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Datenaustauschstandard eForms entsprechend § 10a Absatz 2 Satz 2 festgelegt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat und
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, dass
die Voraussetzungen für die elektronische Erstellung von Bekanntmachungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 entsprechend § 10a Absatz 1 Satz 1 vorliegen und
die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend § 10a Absatz 5 Satz 1 vorliegen,
frühestens jedoch der .
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAF-72301
1Anm. d. Red.: § 83 angefügt gem. VO v. mit Wirkung v. .