Abschnitt 6: Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 76 Zuschlag [1]
(1) 1Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. 2Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.
(2) 1Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. 2Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. 3Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.
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TAAAF-72301
1Anm. d. Red.: § 76 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2392) mit Wirkung v. .