Abschnitt 6: Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 73 Anwendungsbereich und Grundsätze [1]
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind
Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden und
sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.
(3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.
Fundstelle(n):
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TAAAF-72301
1Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2392) mit Wirkung v. .