SeeRÜb Artikel 93
Teil VII: Hohe See
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 93 Schiffe, welche die Flagge der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation führen
Durch die vorstehenden Artikel wird die Frage der Schiffe, die im Dienst der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation stehen und deren Flagge führen, nicht berührt.
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XAAAB-27053