SeeRÜb Artikel 89
Teil VII: Hohe See
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 89 Ungültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See
Kein Staat darf den Anspruch erheben, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Souveränität zu unterstellen.
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XAAAB-27053