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SeeRÜb Artikel 89

Teil VII: Hohe See

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 89 Ungültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See

Kein Staat darf den Anspruch erheben, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Souveränität zu unterstellen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAB-27053