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SeeRÜb Artikel 86

Teil VII: Hohe See

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 86 Anwendung dieses Teiles

Dieser Teil gilt für alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören. Dieser Artikel hat keinesfalls Beschränkungen der Freiheiten zur Folge, die alle Staaten in Übereinstimmung mit Artikel 58 in der ausschließlichen Wirtschaftszone genießen.

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XAAAB-27053