SeeRÜb Artikel 57
Teil V: Ausschließliche Wirtschaftszone
Artikel 57 Breite der ausschließlichen Wirtschaftszone
Die ausschließliche Wirtschaftszone darf sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstrecken, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird.
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XAAAB-27053