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SeeRÜb Artikel 57

Teil V: Ausschließliche Wirtschaftszone

Artikel 57 Breite der ausschließlichen Wirtschaftszone

Die ausschließliche Wirtschaftszone darf sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstrecken, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird.

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XAAAB-27053