SeeRÜb Artikel 4
Teil II: Küstenmeer und Anschlusszone
Abschnitt 2: Grenzen des Küstenmeers
Artikel 4 Seewärtige Grenze des Küstenmeers
Die seewärtige Grenze des Küstenmeers ist die Linie, auf der jeder Punkt vom nächstgelegenen Punkt der Basislinie um die Breite des Küstenmeers entfernt ist.
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XAAAB-27053