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SeeRÜb Artikel 4

Teil II: Küstenmeer und Anschlusszone

Abschnitt 2: Grenzen des Küstenmeers

Artikel 4 Seewärtige Grenze des Küstenmeers

Die seewärtige Grenze des Küstenmeers ist die Linie, auf der jeder Punkt vom nächstgelegenen Punkt der Basislinie um die Breite des Küstenmeers entfernt ist.

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XAAAB-27053