SeeRÜb Artikel 3
Teil II: Küstenmeer und Anschlusszone
Abschnitt 2: Grenzen des Küstenmeers
Artikel 3 Breite des Küstenmeers
Jeder Staat hat das Recht, die Breite seines Küstenmeers bis zu einer Grenze festzulegen, die höchstens 12 Seemeilen von den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen festgelegten Basislinien entfernt sein darf.
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XAAAB-27053