Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 7b Periodengerechte Aufteilung von Zinskosten im Haushalt des Bundes [1]
1Im Haushalt des Bundes sind bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. 2Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen.
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YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 1 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. wird folgender § 7b -kursiv- mit Wirkung v. eingefügt.