HGrG § 49
Teil II: Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
§ 49 Grundsatz
Die Vorschriften dieses Teils gelten einheitlich und unmittelbar für den Bund und die Länder.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAB-27044
Die Vorschriften dieses Teils gelten einheitlich und unmittelbar für den Bund und die Länder.
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