HGrG § 45

Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Abschnitt V: Prüfung und Entlastung

§ 45 Gemeinsame Prüfung

1Sind für die Prüfung mehrere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. 2Soweit nicht die Prüfung durch einen bestimmten Rechnungshof verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist, können die Rechnungshöfe einander durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben übertragen.

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YAAAB-27044