Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt V: Prüfung und Entlastung
§ 44 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen [1]
(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Bundes oder des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund oder das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund oder das Land Mitglied ist.
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YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .