Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 40 Haushaltsabschluß [1]
1In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen:
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das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;
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die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
2Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: § 40 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2580) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.