HGrG § 40

Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Abschnitt IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 40 Haushaltsabschluß [1]

1In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen:

  1.  
    1. das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,

    2. das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;

  2.  
    1. die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

    2. die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

    3. der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

    4. das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

    5. das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

  3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.

2Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAB-27044

1Anm. d. Red.: § 40 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2580) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.