HGrG § 39

Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Abschnitt IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 39 Kassenmäßiger Abschluß [1]

1In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen:

  1.  
    1. die Summe der Ist-Einnahmen,

    2. die Summe der Ist-Ausgaben,

    3. der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

    4. die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

    5. das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

  2.  
    1. die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,

    2. die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

    3. der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

2Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
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YAAAB-27044

1Anm. d. Red.: § 39 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2580) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.