Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 39 Kassenmäßiger Abschluß [1]
1In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen:
-
die Summe der Ist-Einnahmen,
die Summe der Ist-Ausgaben,
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
-
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
2Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: § 39 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2580) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.