Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 38 Gliederung der Haushaltsrechnung [1]
(1) In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) 1In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben:
bei den Einnahmen:
die Ist-Einnahmen,
die zu übertragenden Einnahmereste,
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
die veranschlagten Einnahmen,
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
bei den Ausgaben:
die Ist-Ausgaben,
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
die veranschlagten Ausgaben,
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
2Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
(3) Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: § 38 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2580) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.