HGrG § 38

Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Abschnitt IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 38 Gliederung der Haushaltsrechnung [1]

(1) In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) 1In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben:

  1. bei den Einnahmen:

    1. die Ist-Einnahmen,

    2. die zu übertragenden Einnahmereste,

    3. die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,

    4. die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

    5. die veranschlagten Einnahmen,

    6. die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

    7. die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,

    8. der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;

  2. bei den Ausgaben:

    1. die Ist-Ausgaben,

    2. die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,

    3. die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,

    4. die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

    5. die veranschlagten Ausgaben,

    6. die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,

    7. die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,

    8. der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,

    9. der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.

2Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.

(3) Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.

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YAAAB-27044

1Anm. d. Red.: § 38 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2580) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.