HGrG § 35

Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Abschnitt IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 35 Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung

1Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. 2Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.

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YAAAB-27044