Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 33 Buchführung, Belegpflicht [1]
(1) 1Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. 2Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. 3Alle Buchungen sind zu belegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös, der bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt gebucht.
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YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .