Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt III: Ausführung des Haushaltsplans
§ 30 Öffentliche Ausschreibung [1]
1Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
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YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3122) mit Wirkung v. .