HGrG § 23

Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Abschnitt III: Ausführung des Haushaltsplans

§ 23 Gewährleistungen, Kreditzusagen [1]

(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.

(2) 1Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums. 2Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. 3Es kann auf die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 verzichten.

(3) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Stellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können, soweit dies im Zusammenhang mit der Verpflichtung notwendig ist. 2Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums abgesehen werden.

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YAAAB-27044

1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3251) mit Wirkung v. 1. 1. 1998.