HGrG § 11

Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Abschnitt II: Aufstellung des Haushaltsplans

§ 11 Übersichten zum Haushaltsplan [1]

(1) 1Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

  1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben

    1. in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht beziehungsweise Kontenrahmen),

    2. in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

    3. in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);

  2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

  3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

(3) 1Bei Produkthaushalten ist die Funktionenübersicht nach Absatz 1 Nummer 1b durch eine Produktübersicht zu ersetzen. 2Die Produktübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAB-27044

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2580) mit Wirkung v. .