EV Artikel 19

Kapitel V: Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Artikel 19 Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung

1Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. 2Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. 3Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

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ZAAAB-27035