BVerfGG § 35
II. Teil: Verfassungsgerichtliches Verfahren [1]
Erster Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften [2]
§ 35 Bestimmungen über die Vollstreckung
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.
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PAAAB-27034