BVerfGG § 12

I. Teil: Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

§ 12 Entlassung aus dem Richteramt

1Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. 2Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.

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PAAAB-27034