Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 39 Übergangsvorschrift für die Vorstände der Landeszentralbanken und die Beiräte
(1) 1Die Mitglieder der Vorstände der am bestehenden Landeszentralbanken, deren Bereiche sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 verändern, scheiden am aus ihren Ämtern. 2Sie erhalten für die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amtszeit die Amtsbezüge als Ruhegehalt und anschließend die vertragliche Regelversorgung.
(2) Die am bestehenden Beiräte bei den Landeszentralbanken werden aufgelöst.
Fundstelle(n):
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LAAAB-27031