Fünfter Abschnitt: Geschäftskreis
§ 25 Andere Geschäfte [1]
Die Deutsche Bundesbank soll andere als die in den §§ 19, 20, 22 und 23 oder auf der Grundlage der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zugelassenen Geschäfte nur zur Durchführung und Abwicklung zugelassener Geschäfte oder für den eigenen Betrieb oder für ihre Betriebsangehörigen vornehmen.
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LAAAB-27031
1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1159) mit Wirkung v. 30. 4. 2002.