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BBankG § 10

Zweiter Abschnitt: Organisation

§ 10 Filialen [1]

Die Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten, die der zuständigen Hauptverwaltung unterstehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAB-27031

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1159) mit Wirkung v. 30. 4. 2002.

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