9. BImSchV § 24c

Dritter Teil: Schlussvorschriften [1]

§ 24c Vermeidung von Interessenkonflikten [2]

Ist die Genehmigungsbehörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Trägerin des UVP-pflichtigen Vorhabens, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-27028

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3882) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 24c eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3882) mit Wirkung v. .