Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
§ 24b Verbundene Prüfverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben [1]
1Für ein UVP-pflichtiges Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im Verfahren zur Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens vorgenommen. 2Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter verbunden werden.
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UAAAB-27028
1Anm. d. Red.: § 24b eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3882) mit Wirkung v. .