Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
§ 23 Vorbescheid [1]
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muss außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten.
(2) 1Der Vorbescheid muss enthalten
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
die Angabe, dass ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,
die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.
2Bei UVP-pflichtigen Anlagen gilt § 20 Absatz 1a und 1b entsprechend.
(3) Der Vorbescheid soll enthalten
den Hinweis auf § 9 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
den Hinweis, dass der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
den Hinweis, dass der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und
die Rechtsbehelfsbelehrung.
(4) § 22 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
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UAAAB-27028
1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3882) mit Wirkung v. .