Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt: Erörterungstermin
§ 17 Verlegung [1]
(1) 1Die Genehmigungsbehörde kann den bekannt gemachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich ist. 2Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen.
(2) 1Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des Erörterungstermins zu benachrichtigen. 2Sie können in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
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UAAAB-27028
1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3882) mit Wirkung v. .