Anhang 1 [1]
Rohstoffbegriff in Nummer 7
Der in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff „Rohstoff“ gilt unabhängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht.
Abfallbegriff in Nummer 8
Der in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff „Abfall“ betrifft jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden.
Mischungsregel
Wird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genommen, errechnet sich die Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und pflanzlicher Rohstoffe wie folgt:
wobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt eingesetzten Rohstoffen darstellt.
Legende
Nr.:
Ordnungsnummer der Anlagenart
Anlagenbeschreibung:
Die vollständige Beschreibung
der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text von der 2. bis zur
jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer.
(z. B.
ergibt sich die vollständige Beschreibung der Anlagenart von Nummer 1.2.4.1 aus
dem fortlaufenden Text der Nummern 1.2, 1.2.4 und 1.2.4.1)
Verfahrensart:
G: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)
V: Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung)
Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU:
E: Anlage gemäß § 3
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Nr. | Anlagenbeschreibung | Verfahrensart | Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU | |
a | b | c | d | |
1. | Wärmeerzeugung, Bergbau und
Energie | |||
1.1 | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer
Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk,
Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage),
einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von
50 Megawatt oder mehr; | G | E | |
1.2 | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige
Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen
Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den
Einsatz von | |||
1.2.1 | Kohle, Koks
einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
naturbelassenem Holz sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem
gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten,
Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit
keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind
und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle
enthalten, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, | V | ||
1.2.2 | gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit
einer Feuerungswärmeleistung von | |||
1.2.2.1 | 10 Megawatt bis weniger als 50
Megawatt, | V | ||
1.2.2.2 | 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt,
bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen, | V | ||
1.2.3 | Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern,
naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder
Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von | |||
1.2.3.1 | 20 Megawatt bis weniger als 50
Megawatt, | V | ||
1.2.3.2 | 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt,
bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen, | V | ||
1.2.4 | anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3
genannten festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung
von 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; | V | ||
1.3 | (nicht besetzt) | |||
1.4 | Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen zum Antrieb von
Arbeitsmaschinen für den Einsatz von | |||
1.4.1 | Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas,
Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas,
Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer
Feuerungswärmeleistung von | |||
1.4.1.1 | 50
Megawatt oder mehr, | G | E | |
1.4.1.2 | 1
Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für
Bohranlagen, | V | ||
1.4.2 | anderen als in Nummer 1.4.1 genannten
Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von | |||
1.4.2.1 | 50 Megawatt oder mehr, | G | E | |
1.4.2.2 | 100
Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; | V | ||
1.5 | (nicht besetzt) | |||
1.6 | Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr
als 50 Metern und | |||
1.6.1 | 20
oder mehr Windkraftanlagen, | G | ||
1.6.2 | weniger als 20
Windkraftanlagen; | V | ||
1.7 | (nicht besetzt) | |||
1.8 | Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt
oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste
Elektroumspannanlagen; | V | ||
1.9 | Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Kapazität
von 1 Tonne oder mehr je Stunde; | V | ||
1.10 | Anlagen zum
Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; | G | ||
1.11 | Anlagen zur
Trockendestillation (z. B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), insbesondere
von Steinkohle oder Braunkohle, Holz, Torf oder Pech, ausgenommen
Holzkohlemeiler; | G | E | |
1.12 | Anlagen zur
Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von
Teer- oder Gaswasser; | G | ||
1.13 | (nicht
besetzt) | |||
1.14 | Anlagen zur
Vergasung oder Verflüssigung von | |||
1.14.1 | Kohle, | G | E | |
1.14.2 | bituminösem Schiefer mit einem Energieäquivalent von | |||
1.14.2.1 | 20 Megawatt oder
mehr, | G | E | |
1.14.2.2 | weniger als 20 Megawatt, | G | ||
1.14.3 | anderen Brennstoffen als Kohle oder
bituminösem Schiefer, insbesondere zur Erzeugung von Generator-, Wasser-, oder
Holzgas, mit einer Produktionskapazität an Stoffen, entsprechend einem
Energieäquivalent von | |||
1.14.3.1 | 20 Megawatt oder mehr, | G | E | |
1.14.3.2 | 1 Megawatt bis weniger als 20
Megawatt; | V | ||
1.15 | Anlagen zur
Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst, mit einer
Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder
mehr; | V | ||
1.16 | Anlagen zur
Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von 1,2 Million
Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr; | V | ||
2. | Steine und Erden, Glas, Keramik,
Baustoffe | |||
2.1 | Steinbrüche mit einer Abbaufläche von | |||
2.1.1 | 10 Hektar oder mehr, | G | ||
2.1.2 | weniger als 10 Hektar, soweit
Sprengstoffe verwendet werden; | V | ||
2.2 | Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von
natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder
Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben
werden; | V | ||
2.3 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer
Produktionskapazität von | |||
2.3.1 | 500
Tonnen oder mehr je Tag, | G | E | |
2.3.2 | 50
Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen
hergestellt, | G | E | |
2.3.3 | weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit in Drehrohröfen
hergestellt, | V | ||
2.3.4 | weniger als 50 Tonnen je Tag, soweit
nicht in Drehrohröfen hergestellt; | V | ||
2.4 | Anlagen zum Brennen von | |||
2.4.1 | Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit
einer Produktionskapazität von | |||
2.4.1.1 | 50 Tonnen oder mehr Branntkalk oder
Magnesiumoxid je Tag, | G | E | |
2.4.1.2 | weniger als 50 Tonnen Branntkalk oder Magnesiumoxid je
Tag, | V | ||
2.4.2 | Bauxit, Gips, Kieselgur, Quarzit oder Ton
zu Schamotte; | V | ||
2.5 | Anlagen zur Gewinnung von Asbest; | G | E | |
2.6 | Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Asbest oder
Asbesterzeugnissen; | G | E | |
2.7 | Anlagen zum Blähen von Perlite oder Schiefer; | V | ||
2.8 | Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas
hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit
einer Schmelzkapazität von | |||
2.8.1 | 20
Tonnen oder mehr je Tag, | G | E | |
2.8.2 | 100
Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in Anlagen zur
Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische
Zwecke bestimmt sind; | V | ||
2.9 | (nicht besetzt) | |||
2.10 | Anlagen zum
Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit
einer Produktionskapazität von | |||
2.10.1 | 75 Tonnen oder mehr je Tag, | G | E | |
2.10.2 | weniger als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der
Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100
Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen
elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung
betrieben werden; | V | ||
2.11 | Anlagen zum
Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von
Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von | |||
2.11.1 | 20 Tonnen oder mehr je Tag, | G | E | |
2.11.2 | weniger als 20 Tonnen je Tag; | V | ||
2.12 | (nicht
besetzt) | |||
2.13 | (nicht
besetzt) | |||
2.14 | Anlagen zur
Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen
Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer
Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde; | V | ||
2.15 | Anlagen zur
Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit
Mineralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen,
einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen; | V | ||
3. | Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich
Verarbeitung | |||
3.1 | Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in
Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch
Erhitzen) von Erzen; | G | E | |
3.2 | Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen | |||
3.2.1 | und zur Weiterverarbeitung
zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten
nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind
(Integrierte Hüttenwerke), mit einer Schmelzkapazität von | |||
3.2.1.1 | 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, | G | E | |
3.2.1.2 | weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, | G | ||
3.2.2 | oder Stahl, einschließlich Stranggießen,
auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer
Schmelzkapazität von | |||
3.2.2.1 | 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, | G | E | |
3.2.2.2 | weniger als 2,5 Tonnen je Stunde; | V | ||
3.3 | Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder
elektrolytische Verfahren; | G | E | |
3.4 | Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von | |||
3.4.1 | 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und
Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen
Nichteisenmetallen, | G | E | |
3.4.2 | 0,5 Tonnen bis
weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger
als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen | V | ||
1. | Vakuum-Schmelzanlagen, | |||
2. | Schmelzanlagen für
Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in
Verbindung mit Kupfer oder Magnesium, | |||
3. | Schmelzanlagen, die
Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich
im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige
Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen
niederschmelzen, | |||
4. | Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen,
die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer
bestehen, | |||
5. | Schwalllötbäder und | |||
6. | Heißluftverzinnungsanlagen; | |||
3.5 | Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von
Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen; | V | ||
3.6 | Anlagen zur Umformung von | |||
3.6.1 | Stahl durch Warmwalzen mit einer
Kapazität je Stunde von | |||
3.6.1.1 | 20
Tonnen oder mehr, | G | E | |
3.6.1.2 | weniger als 20 Tonnen, | V | ||
3.6.2 | Stahl durch Kaltwalzen mit einer
Bandbreite von 650 Millimetern oder mehr, | V | ||
3.6.3 | Schwermetallen, ausgenommen Eisen oder
Stahl, durch Walzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je
Stunde, | V | ||
3.6.4 | Leichtmetallen durch Walzen mit einer
Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde; | V | ||
3.7 | Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer
Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von | |||
3.7.1 | 20 Tonnen oder mehr je Tag, | G | E | |
3.7.2 | 2
Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag; | V | ||
3.8 | Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität
an Flüssigmetall von | |||
3.8.1 | 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und
Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen, | G | E | |
3.8.2 | 0,5 Tonnen bis
weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als
20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen | V | ||
1. | Gießereien für Glocken- oder
Kunstguss, | |||
2. | Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird,
und | |||
3. | Gießereien, in denen das Material in
ortsbeweglichen Tiegeln | |||
niedergeschmolzen wird; | ||||
3.9 | Anlagen zum Aufbringen von
metallischen Schutzschichten | |||
3.9.1 | mit
Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer
Verarbeitungskapazität von | |||
3.9.1.1 | 2
Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, |
G |
E | |
3.9.1.2 | 2 Tonnen oder mehr Rohgut je
Stunde, soweit nicht von der Nummer 3.9.1.1 erfasst, | G | ||
3.9.1.3 | 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen
Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem
Sendzimirverfahren, | V | ||
3.9.2 | durch Flamm-, Plasma- oder
Lichtbogenspritzen | |||
3.9.2.1 | auf
Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr
Rohstahl je Stunde, | G | E | |
3.9.2.2 | auf
Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink,
Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je
Stunde; | V | ||
3.10 | Anlagen zur
Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von | |||
3.10.1 | 30 Kubikmeter oder mehr bei der
Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches
oder chemisches Verfahren, | G | E | |
3.10.2 | 1
Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von
Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder
Salpetersäure; | V | ||
3.11 | Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen
Hämmern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder
Fallwerkes | |||
3.11.1 | 50 Kilojoule
oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen 20 Megawatt
oder mehr beträgt, |
G |
E | |
3.11.2 | 50 Kilojoule oder mehr
beträgt, soweit nicht von Nummer 3.11.1 erfasst, |
G | ||
3.11.3 | 1
Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt; | V | ||
3.12 | (nicht
besetzt) | |||
3.13 | Anlagen zur
Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10
Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss; | V | ||
3.14 - 3.15 | (nicht besetzt) | |||
3.16 | Anlagen zur
Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl
mit einer Produktionskapazität von | |||
3.16.1 | 20 Tonnen oder mehr je Stunde, | G | E | |
3.16.2 | weniger als 20 Tonnen je Stunde; | G | ||
3.17 | (nicht
besetzt) | |||
3.18 | Anlage zur
Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen (Schiffswerft)
aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr; | G | ||
3.19 | Anlagen zum Bau
von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von 600
Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeugeinheit
entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1
Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen; | G | ||
3.20 | Anlagen zur
Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen
Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen
nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie Anlagen mit einem Luftdurchsatz von
weniger als 300 Kubikmetern je Stunde; | V | ||
3.21 | Anlagen zur
Herstellung von Bleiakkumulatoren; | V | ||
3.22 | Anlagen zur
Behandlung von Schrotten in Schredderanlagen, sofern nicht von Nummer 8.9
erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Eingangsstoffen von | |||
3.22.1 | 50 Tonnen oder mehr je
Tag, | G | ||
3.22.2 | 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je
Tag; | V | ||
3.23 | Anlagen zur
Herstellung von Metallpulvern oder -pasten, insbesondere Aluminium-, Eisen-
oder Magnesiumpulver oder -pasten oder blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder
Pasten, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Edelmetallpulver; | V | ||
3.24 | Anlagen für den
Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von
Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils 100 000 Stück oder mehr je
Jahr; | G | ||
3.25 | Anlagen für Bau
und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung einschließlich kleinerer
Reparaturen, von Luftfahrzeugen, | |||
3.25.1 | soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge
hergestellt werden können, | G | ||
3.25.2 | soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge
instand gehalten werden können; | V | ||
4. | Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel,
Mineralölraffination und Weiterverarbeitung | |||
4.1 | Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch
chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang,
ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung von | |||
4.1.1 | Kohlenwasserstoffen (lineare
oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder
aromatische), | G | E | |
4.1.2 |
sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone,
Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide, | G | E | |
4.1.3 | schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen, | G | E | |
4.1.4 | stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide,
Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate, | G | E | |
4.1.5 | phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen, | G | E | |
4.1.6 |
halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen, | G | E | |
4.1.7 | metallorganischen Verbindungen, | G | E | |
4.1.8 | Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf
Zellstoffbasis), | G | E | |
4.1.9 |
synthetischen Kautschuken, | G | E | |
Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und
Anstrichmittel, | G | E | ||
Tensiden, | G | E | ||
Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und
Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden,
Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen, | G | E | ||
Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure,
Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren, | G | E | ||
Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid,
Natriumhydroxid, | G | E | ||
Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat,
Perborat, Silbernitrat, | G | E | ||
Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie
Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide,
Schwefel, | G | E | ||
phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln
(Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger), | G | E | ||
Pflanzenschutzmittel oder Biozide, | G | E | ||
Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse, | G | E | ||
Explosivstoffen, | G | E | ||
Stoffen oder Stoffgruppen, die keiner oder mehreren der Nummern
4.1.1 bis
entsprechen, | G | E | ||
– | organischen
Grundchemikalien, | G | E | |
– | anorganischen Grundchemikalien, | |||
– | phosphor-, stickstoff- oder
kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff), | |||
– | Ausgangsstoffen
für Pflanzenschutzmittel und Bioziden, | |||
– | Grundarzneimitteln unter Verwendung eines
chemischen oder biologischen Verfahrens oder | |||
– | Explosivstoffen, | |||
im Verbund, bei denen sich
mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht
miteinander verbunden sind (integrierte chemische Anlagen); | ||||
4.2 | Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel, Biozide oder ihre
Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden,
soweit diese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt
werden; | V | ||
4.3 | Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder
Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit nicht von Nummer
erfasst, ausgenommen Anlagen, die ausschließlich
der Herstellung der Darreichungsform dienen, in denen | |||
4.3.1 | Pflanzen, Pflanzenteile oder
Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise behandelt
werden, ausgenommen Extraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, | V | ||
4.3.2 | Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie
Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt
werden; | V | ||
4.4 | Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen
Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in | |||
4.4.1 | Mineralölraffinerien, | G | E | |
4.4.2 | Schmierstoffraffinerien, | G | ||
4.4.3 | Gasraffinerien, | G | E | |
4.4.4 | petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von
Paraffin; | G | ||
4.5 | Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle,
Schmierfette, Metallbearbeitungsöle; | V | ||
4.6 | Anlagen zur Herstellung von Ruß; | G | E | |
4.7 | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder
Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden,
Stromabnehmer oder Apparateteile; | G | E | |
4.8 | Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen,
die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01
Kilopascal haben, mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je
Stunde; | V | ||
4.9 | Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit
einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag; | V | ||
4.10 | Anlagen zur
Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke,
Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 Tonnen oder mehr je
Tag an flüchtigen organischen Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15
Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben; | G | ||
5. | Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen,
Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige
Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen | |||
5.1 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen,
soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem
Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15
Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungsmittel unter den
jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen, | |||
5.1.1 | von Stoffen, Gegenständen
oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter
Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren,
Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren,
Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
von | |||
5.1.1.1 | 150 Kilogramm oder mehr je
Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr, | G | E | |
5.1.1.2 | 25
Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger
als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen zum Bedrucken, | V | ||
5.1.2 | von bahnen- oder tafelförmigen
Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke | |||
5.1.2.1 | organische Lösungsmittel mit einem Anteil
von mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50
Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger
als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, | V | ||
5.1.2.2 | sonstige organische Lösungsmittel
enthalten und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als 150
Kilogramm organische Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200
Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, | V | ||
5.1.3 | zum Isolieren von Drähten unter
Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem Verbrauch an
organischen Lösungsmitteln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von
weniger als 200 Tonnen je Jahr; | V | ||
5.2 | Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder
Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder
tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit
Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren
(Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-,
Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von
Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von | |||
5.2.1 | 25 Kilogramm oder mehr je Stunde, | G | ||
5.2.2 | 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm
je Stunde; | V | ||
5.3 | Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit
Chemikalien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer
Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag; | G | E | |
5.4 | Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen
mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser
Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen
Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen; | V | ||
5.5 | (nicht besetzt) | |||
5.6 | Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf
Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter
Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen
aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl; | V | ||
5.7 | Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten
Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu
Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder Formteilen oder
Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet
werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche; | V | ||
5.8 | Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von
Amino- oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder
Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10
Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt; | V | ||
5.9 | Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von 10
Kilogramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen
Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird; | V | ||
5.10 | Anlagen zur
Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben
unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel, ausgenommen Anlagen,
die von Nummer 5.1 erfasst werden; | V | ||
5.11 | Anlagen zur
Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von
Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von
Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200
Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von
thermoplastischem Polyurethangranulat; | V | ||
5.12 | Anlagen zur
Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren unter Verwendung von Gemischen
aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer Kapazität von 10 000 Tonnen oder
mehr je Jahr; | V | ||
6. | Holz, Zellstoff | |||
6.1 | Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder
ähnlichen Faserstoffen; | G | E | |
6.2 | Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer
Produktionskapazität von | |||
6.2.1 | 20
Tonnen oder mehr je Tag, | G | E | |
6.2.2 | weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer
oder mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe bestehen,
soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen
Maschinen weniger als 75 Meter beträgt; | V | ||
6.3 | Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten
oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von | |||
6.3.1 | 600 Kubikmetern oder mehr je Tag, | G | E | |
6.3.2 | weniger als 600 Kubikmetern je Tag; | V | ||
6.4 | Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (z. B. Holzpellets,
Holzbriketts) mit einer Produktionskapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je
Jahr; | V | ||
7. | Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel,
landwirtschaftliche Erzeugnisse | |||
7.1 | Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von | |||
7.1.1 | Hennen
mit | |||
7.1.1.1 | 40 000 oder mehr Hennenplätzen, | G | E | |
7.1.1.2 | 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen, | V | ||
7.1.2 | Junghennen mit | |||
7.1.2.1 | 40 000 oder mehr
Junghennenplätzen, | G | E | |
7.1.2.2 | 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen, | V | ||
7.1.3 | Mastgeflügel mit | |||
7.1.3.1 | 40 000 oder mehr
Mastgeflügelplätzen, | G | E | |
7.1.3.2 | 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen, | V | ||
7.1.4 | Truthühnern mit | |||
7.1.4.1 | 40 000 oder mehr
Truthühnermastplätzen, | G | E | |
7.1.4.2 | 15 000 bis weniger als 40 000 Truthühnermastplätzen, | V | ||
7.1.5 | Rindern (ausgenommen Plätze für
Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit
600 oder mehr Rinderplätzen, | V | ||
7.1.6 | Kälbern mit 500 oder mehr
Kälbermastplätzen, | V | ||
7.1.7 | Mastschweinen (Schweine von 30 Kilogramm
oder mehr Lebendgewicht) mit | |||
7.1.7.1 | 2 000 oder mehr Mastschweineplätzen, | G | E | |
7.1.7.2 | 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen, | V | ||
7.1.8 | Sauen einschließlich dazugehörender
Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)
mit | |||
7.1.8.1 | 750 oder mehr
Sauenplätzen, | G | E | |
7.1.8.2 | 560
bis weniger als 750 Sauenplätzen, | V | ||
7.1.9 | Ferkeln für die getrennte Aufzucht
(Ferkel von 10 Kilogramm bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)
mit | |||
7.1.9.1 | 6 000 oder mehr
Ferkelplätzen, | G | ||
7.1.9.2 | 4 500 bis weniger als 6 000
Ferkelplätzen, | V | ||
Pelztieren mit | ||||
.1 | 1 000 oder mehr Pelztierplätzen, | G | ||
.2 | 750 bis weniger als 1 000
Pelztierplätzen, | V | ||
gemischten Beständen mit einem Wert von
100 oder mehr der Summe der Vom Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen
jeweils ausgeschöpft werden | ||||
.1 | in den Nummern
7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1 oder 7.1.8.1, | G | E | |
.2 | in den Nummern
7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 in Verbindung mit den
Nummern 7.1.9.1 oder
.1, soweit nicht von Nummer
.1 erfasst, | G | ||
.3 | in den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2,
7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9.2 oder
.2, soweit nicht von Nummer
.1 oder
.2 erfasst; | V | ||
7.2 | Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von | |||
7.2.1 | 50 Tonnen Lebendgewicht oder
mehr je Tag, | G | E | |
7.2.2 | 0,5
Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei Geflügel, | V | ||
7.2.3 | 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen
Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren; | V | ||
7.3 | Anlagen | |||
7.3.1 | zur
Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen bei
Verarbeitung von ausschließlich Milch, mit einer Produktionskapazität
von | |||
7.3.1.1 | 75 Tonnen Fertigerzeugnissen
oder mehr je Tag, | G | E | |
7.3.1.2 | weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen
Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten
in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speisefett
je Woche, | V | ||
7.3.2 | zum Schmelzen von tierischen Fetten mit
einer Produktionskapazität von | |||
7.3.2.1 | 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je
Tag, | G | E | |
7.3.2.2 |
weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur
Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in
Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speisefett je
Woche; | V | ||
7.4 | Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven
aus | |||
7.4.1 | tierischen Rohstoffen,
allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit
pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktionskapazität von | |||
7.4.1.1 | P
Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, | G | E | |
7.4.1.2 | 1
Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je
Tag gemäß Mischungsregel, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder
Pasteurisieren von Nahrungs- oder Futtermitteln in geschlossenen
Behältnissen, | V | ||
7.4.2 | ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen
mit einer Produktionskapazität von | |||
7.4.2.1 | 300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag
oder 600 Tonnen Konserven oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E | |
7.4.2.2 | 10
Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag, ausgenommen Anlagen zum
Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen
Behältnissen oder weniger als 600 Tonnen Konserven je Tag, sofern die Anlage an
nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; | V | ||
7.5 | Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer
Produktionskapazität von | |||
7.5.1 | 75
Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag, | G | E | |
7.5.2 | weniger als 75
Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen | V | ||
1. | Anlagen in Gaststätten oder | |||
2. |
Räuchereien mit einer Produktionskapazität von weniger als 1 Tonne Fleisch-
oder Fischwaren je Woche; | |||
7.6 | (nicht besetzt) | |||
7.7 | (nicht besetzt) | |||
7.8 | Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer
Produktionskapazität je Tag von | |||
7.8.1 | 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder
mehr, | G | E | |
7.8.2 | weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie Anlagen zur
Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim; | V | ||
7.9 | Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder
technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn,
Hörner, Klauen oder Blut, soweit nicht durch Nummer 9.11 erfasst, mit einer
Produktionskapazität von | |||
7.9.1 | 75
Tonnen oder mehr Fertigerzeugnissen je Tag, | G | E | |
7.9.2 | weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag; | G | ||
7.10 | (nicht
besetzt) | |||
7.11 | Anlagen zum Lagern
unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in
| V | ||
1. | Fleischereien mit einer Verarbeitungskapazität von
weniger als 4 000 Kilogramm Fleisch je Woche, | |||
2. | Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst
werden; | |||
7.12 | Anlagen
zur | |||
7.12.1 | Beseitigung oder Verwertung
von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität
von | |||
7.12.1.1 | 10 Tonnen oder mehr je
Tag, | G | E | |
7.12.1.2 | 50 Kilogramm je Stunde bis weniger als 10
Tonnen je Tag, | G | ||
7.12.1.3 | weniger als 50 Kilogramm je
Stunde und weniger als 50 Kilogramm je Charge, | V | ||
7.12.2 | Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern,
Tierkörperteilen oder Abfällen tierischer Herkunft zum Einsatz in Anlagen nach
Nummer 7.12.1, ausgenommen die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom
25.
Januar 2004 (BGBl I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom
(BGBl I S. 1966) geändert worden ist, und Anlagen mit einem
gekühlten Lagervolumen von weniger als 2 Kubikmetern; | G | ||
7.13 | Anlagen zum
Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle,
ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle je Tag behandelt
werden können als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach
Nummer 7.2.3 anfallen; | V | ||
7.14 | Anlagen zum
Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer
Verarbeitungskapazität von | |||
7.14.1 | 12
Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, | G | E | |
7.14.2 | weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen
Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können als
beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3
anfallen; | V | ||
7.15 | Kottrocknungsanlagen; | V | ||
7.16 | Anlagen zur
Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität
von | G | ||
7.16.1 | 75 Tonnen oder mehr je Tag, | G | E | |
7.16.2 | weniger als 75 Tonnen je Tag; | G | ||
7.17 | Anlagen zur
Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung oder zum Umschlag von Fischmehl oder
Fischöl | |||
7.17.1 | mit einer
Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von 75 Tonnen oder mehr je
Tag, | G | E | |
7.17.2 | mit
einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von weniger als 75 Tonnen je
Tag, | V | ||
7.17.3 | in denen Fischmehl ungefasst gelagert
wird, | V | ||
7.17.4 | mit einer Umschlagkapazität für
ungefasstes Fischmehl von 200 Tonnen oder mehr je Tag; | V | ||
7.18 | Anlagen zum Brennen von Melasse, soweit nicht von Nummer 4.1.2
erfasst, mit einer Produktionskapazität von | |||
7.18.1 | 300 Tonnen oder
mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr
als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E | |
7.18.2 | weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag,
sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in
Betrieb ist; | V | ||
7.19 | Anlagen zur
Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität von | |||
7.19.1 | 300 Tonnen Sauerkraut oder
mehr je Tag oder 600 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag, sofern die Anlage an
nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E | |
7.19.2 | 10
Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag oder weniger als 600 Tonnen
Sauerkraut je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden
Tagen im Jahr in Betrieb ist; | V | ||
7.20 | Anlagen zur
Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität
von | |||
7.20.1 | 300 Tonnen Darrmalz oder
mehr je Tag oder 600 Tonnen Braumalz oder mehr je Tag, sofern die Anlage an
nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E | |
7.20.2 | weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag oder weniger als 600
Tonnen Braumalz je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; | V | ||
7.21 | Anlagen zum
Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen nicht als Nahrungs-
oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen (Mühlen) mit einer
Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder
600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr
als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; | G | E | |
7.22 | Anlagen zur
Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität
von | |||
7.22.1 | 300 Tonnen oder mehr Hefe
oder Stärkemehlen je Tag oder 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen oder mehr je
Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist, | G | E | |
7.22.2 | 1
Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder weniger als
600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; | V | ||
7.23 | Anlagen zur
Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen
mit einer Produktionskapazität von | |||
7.23.1 | 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr
je Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage
an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb
ist, | G | E | |
7.23.2 | weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von
Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1
Tonne oder mehr beträgt oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag
mit Hilfe von Extraktionsmittel, sofern die Anlage an nicht mehr als 90
aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; | V | ||
7.24 | Anlagen zur
Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder
Rohzucker mit einer Produktionskapazität je Tag von | |||
7.24.1 | 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr
oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht
mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E | |
7.24.2 | weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder weniger als 600
Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90
aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; | G | ||
7.25 | Anlagen zur
Trocknung von Grünfutter mit einer Produktionskapazität von | |||
7.25.1 | 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600
Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90
aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E | |
7.25.2 | weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag,
sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in
Betrieb ist, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter
im landwirtschaftlichen Betrieb; | V | ||
7.26 | Anlagen zur
Trocknung von Biertreber mit einer Produktionskapazität von | |||
7.26.1 | 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600
Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90
aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E | |
7.26.2 | weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag,
sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in
Betrieb ist; | V | ||
7.27 | Brauereien mit
einer Produktionskapazität von | |||
7.27.1 | 3 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag
oder 6 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr
als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E | |
7.27.2 | 200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert, soweit nicht durch Nummer 7.27.1
erfasst; | V | ||
7.28 | Anlagen zur
Herstellung von Speisewürzen aus | |||
7.28.1 | tierischen Rohstoffen, allein,
ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von | |||
7.28.1.1 | P Tonnen Speisewürzen oder
mehr je Tag gemäß Mischungsregel, | G | E | |
7.28.1.2 | weniger als
P Tonnen Speisewürzen je Tag gemäß
Mischungsregel, | V | ||
7.28.2 | ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen
mit einer Produktionskapazität von | |||
7.28.2.1 | 300 Tonnen Speisewürzen oder
mehr je Tag oder 600 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an
nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E | |
7.28.2.2 | weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je
Tag oder weniger als 600 Tonnen Speisewürzen je Tag, sofern die Anlage an nicht
mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; | V | ||
7.29 | Anlagen zum
Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer
Produktionskapazität von | |||
7.29.1 | 300
Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag oder 600 Tonnen geröstetem Kaffee
oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden
Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E | |
7.29.2 | 0,5
Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag oder weniger als 600
Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90
aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; | V | ||
7.30 | Anlagen zum
Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer
Produktionskapazität von | |||
7.30.1 | 300
Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Erzeugnissen
oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden
Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E | |
7.30.2 | 1
Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag oder weniger
als 600 Tonnen Erzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90
aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; | V | ||
7.31 | Anlagen zur
Herstellung von | |||
7.31.1 | Süßwaren oder
Sirup mit einer Produktionskapazität von | |||
7.31.1.1 | P Tonnen oder mehr je Tag
gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von tierischen Rohstoffen, allein,
ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen
Rohstoffen, | G | E | |
7.31.1.2 | 300 Tonnen oder mehr je Tag bei der
Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder 600 Tonnen oder mehr je
Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage
an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb
ist, | G | E | |
7.31.2 | Kakaomasse aus Rohkakao oder thermischen Veredelung von Kakao
oder Schokoladenmasse mit einer Produktionskapazität von | |||
7.31.2.1 | 50 Kilogramm bis weniger als
P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der
Verwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von
ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, | V | ||
7.31.2.2 | 50 Kilogramm bis weniger als
300 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder
weniger als 600 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher
Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen
im Jahr in Betrieb ist, | V | ||
7.31.3 | Lakritz mit einer Produktionskapazität
von | |||
7.31.3.1 | 50 Kilogramm bis weniger als
P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der
Verwendung tierischer Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit
pflanzlichen Rohstoffen, | V | ||
7.31.3.2 | weniger als 300 Tonnen je
Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als
600 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe,
sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in
Betrieb ist; | V | ||
7.32 | Anlagen zur
Behandlung oder Verarbeitung von | |||
7.32.1 | ausschließlich Milch mit einer Kapazität
der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr
Milch je Tag, | G | E | |
7.32.2 | ausschließlich Milch in Sprühtrocknern mit einer Kapazität der
eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 5 Tonnen bis weniger als
200 Tonnen je Tag, | V | ||
7.32.3 | Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen
in Sprühtrocknern mit einer Produktionskapazität von 5 Tonnen oder mehr je Tag,
soweit nicht von Nummer 7.34.1 erfasst; | V | ||
7.33 | (nicht
besetzt) | |||
7.34 | Anlagen zur
Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen aus | |||
7.34.1 | tierischen Rohstoffen,
allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit
pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag
gemäß Mischungsregel, | G | E | |
7.34.2 | ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer
Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je
Tag; | G | E | |
7.35 | (nicht
besetzt) | |||
8. | Verwertung und Beseitigung von Abfällen und
sonstigen Stoffen | |||
8.1 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in
Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger
Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch | |||
8.1.1 | thermische Verfahren, insbesondere
Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine
Kombination dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von | |||
8.1.1.1 | 10 Tonnen gefährlichen
Abfällen oder mehr je Tag, | G | E | |
8.1.1.2 | weniger
als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag, | G | ||
8.1.1.3 | 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder
mehr je Stunde, | G | E | |
8.1.1.4 | weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde,
ausgenommen die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach
der Altholzverordnung vom (BGBl I S. 3302), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom (BGBl I S. 2770) geändert worden
ist, | V | ||
8.1.1.5 | weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen
Abfällen je Stunde, soweit ausschließlich Altholz der Altholzkategorie A I und
A II nach der Altholzverordnung verbrannt wird und die Feuerungswärmeleistung 1
Megawatt oder mehr beträgt, | V | ||
8.1.2 | Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in
einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von | |||
8.1.2.1 | 50 Megawatt oder
mehr, | G | E | |
8.1.2.2 | weniger als 50 Megawatt, | V | ||
8.1.3 | Abfackeln von Deponiegas oder anderen
gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht
bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind; | V | ||
8.2 | (weggefallen) | |||
8.3 | Anlagen zur | |||
8.3.1 | thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung
von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer
Wirbelschicht, | G | ||
8.3.2 | Behandlung zum Zweck der Rückgewinnung
von Metallen oder Metallverbindungen durch thermische Verfahren, insbesondere
Pyrolyse, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese
Abfälle nicht gefährlich sind, von | |||
8.3.2.1 | edelmetallhaltigen Abfällen,
einschließlich der Präparation, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm
oder mehr je Tag beträgt, | V | ||
8.3.2.2 | von mit organischen Verbindungen
verunreinigten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder; | V | ||
8.4 | Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder
aus hausmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf
zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen
Einsatzstoffen oder mehr je Tag; | V | ||
8.5 | Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit
einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von | |||
8.5.1 | 75 Tonnen oder mehr je Tag, | G | E | |
8.5.2 | 10
Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag; | V | ||
8.6 | Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer
8.5 oder 8.7 erfasst, von | |||
8.6.1 | gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an
Einsatzstoffen von | |||
8.6.1.1 | 10
Tonnen oder mehr je Tag, | G | E | |
8.6.1.2 | 1
Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, | V | ||
8.6.2 | nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht
durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen
von | |||
8.6.2.1 | 50 Tonnen oder mehr je
Tag, | G | E | |
8.6.2.2 | 10
Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, | V | ||
8.6.3 | Gülle, soweit die Behandlung
ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung)
erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von | |||
8.6.3.1 | 100 Tonnen oder mehr je Tag, | G | E | |
8.6.3.2 | weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität
von Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt; | V | ||
8.7 | Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische
Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinigtem
Boden bei | |||
8.7.1 | gefährlichen
Abfällen von | |||
8.7.1.1 | 10 Tonnen oder
mehr je Tag, | G | E | |
8.7.1.2 | 1
Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, | V | ||
8.7.2 | nicht gefährlichen Abfällen von | |||
8.7.2.1 | 50 Tonnen oder mehr je
Tag, | G | E | |
8.7.2.2 | 10
Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; | V | ||
8.8 | Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen
Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Kalzinierung, Neutralisation oder
Oxidation, von | |||
8.8.1 | gefährlichen
Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von | |||
8.8.1.1 | 10 Tonnen oder mehr je Tag, | G | E | |
8.8.1.2 | weniger als 10 Tonnen je Tag, | G | ||
8.8.2 | nicht gefährlichen Abfällen mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von | |||
8.8.2.1 | 50 Tonnen oder mehr je Tag, | G | E | |
8.8.2.2 | 10
Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; | V | ||
8.9 | Anlagen zur Behandlung von | |||
8.9.1 | nicht gefährlichen metallischen Abfällen
in Schredderanlagen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von | |||
8.9.1.1 | 50 Tonnen oder mehr je
Tag, | G | E | |
8.9.1.2 | 10
Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, | V | ||
8.9.2 | Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen,
Bussen oder Sonderfahrzeugen (einschließlich der Trockenlegung) mit einer
Durchsatzkapazität je Woche von 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen
Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen; | V | ||
8.10 | Anlagen zur
physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Trocknen
oder Verdampfen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen bei | |||
8.10.1 | gefährlichen Abfällen
von | |||
8.10.1.1 | 10 Tonnen je Tag oder
mehr, | G | E | |
8.10.1.2 | 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je
Tag, | V | ||
8.10.2 | nicht gefährlichen Abfällen von | |||
8.10.2.1 | 50 Tonnen je Tag oder
mehr, | G | E | |
8.10.2.2 | 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je
Tag; | V | ||
8.11 | Anlagen zur | |||
8.11.1 |
Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch die
Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden, | |||
1. | durch Vermengung oder Vermischung sowie durch
Konditionierung, | |||
2. | zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der
Energieerzeugung durch andere Mittel, | |||
3. | zum Zweck der Ölraffination oder anderer
Wiedergewinnungsmöglichkeiten von Öl, | |||
4. | zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren, | |||
5. | zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen
Lösungsmitteln oder | |||
6. | zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung
von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiedergewinnung von
Katalysatorbestandteilen, | |||
mit
einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von | ||||
8.11.1.1 | 10 Tonnen oder mehr je
Tag, | G |
E | |
8.11.1.2 | von 1 Tonne bis
weniger als 10 Tonnen je Tag, |
V | ||
8.11.2 | sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern
8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von | |||
8.11.2.1 | gefährlichen
Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag, |
G | E | |
8.11.2.2 | gefährlichen Abfällen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je
Tag, | V | ||
8.11.2.3 | nicht gefährlichen Abfällen,
soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder
es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder mehr je
Tag, | G | E | |
8.11.2.4 | nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht
durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag; | V | ||
8.12 | Anlagen zur
zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der
Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden
bei | |||
8.12.1 | gefährlichen Abfällen mit
einer Gesamtlagerkapazität von | |||
8.12.1.1 | 50 Tonnen oder mehr, | G | E | |
8.12.1.2 | 30 Tonnen bis weniger als 50
Tonnen, | V | ||
8.12.2 | nicht gefährlichen Abfällen mit einer
Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, | V | ||
8.12.3 | Eisen- oder Nichteisenschrotten,
einschließlich Autowracks, mit | |||
8.12.3.1 | einer Gesamtlagerfläche von
15 000 Quadratmetern oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen
oder mehr, | G | ||
8.12.3.2 | einer Gesamtlagerfläche von
1 000 bis weniger als 15 000 Quadratmetern oder einer Gesamtlagerkapazität von
100 bis weniger als 1 500 Tonnen; | V | ||
8.13 | Anlagen zur
zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle
oder Gärreste handelt, mit einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder
mehr; | V | ||
8.14 | Anlagen zum
Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr
mit | |||
8.14.1 | einer Gesamtlagerkapazität
von mehr als 50 Tonnen, soweit die Lagerung untertägig erfolgt, | G | E | |
8.14.2 | einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr, | |||
8.14.2.1 | für andere Abfälle als
Inertabfälle, | G | E | |
8.14.2.2 | für Inertabfälle, | G | ||
8.14.3 | einer Aufnahmekapazität von weniger als
10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von | G | ||
8.14.3.1 | weniger als 25 000 Tonnen,
soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt, | |||
8.14.3.2 | 150 Tonnen bis weniger als
25 000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt, | G | ||
8.14.3.3 | weniger als 150 Tonnen,
soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt; | V | ||
8.15 | Anlagen zum
Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder
von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt,
soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst, mit einer Kapazität von | |||
8.15.1 | 10 Tonnen oder mehr
gefährlichen Abfällen je Tag, | G | ||
8.15.2 | 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen
gefährlichen Abfällen je Tag, | V | ||
8.15.3 | 100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen
Abfällen je Tag; | V | ||
9. | Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und
Gemischen | |||
9.1 | Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei
einer Temperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal
vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben
(entzündbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder
Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dienen, ausgenommen
Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, | |||
9.1.1 | soweit es sich nicht ausschließlich um
Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000
Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen von | |||
9.1.1.1 | 50 Tonnen oder
mehr, | G | ||
9.1.1.2 | 3 Tonnen bis weniger als 50
Tonnen, | V | ||
9.1.2 | soweit es sich ausschließlich um
Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000
Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen entzündbarer Gase von 30
Tonnen oder mehr; | V | ||
9.2 | Anlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, ausgenommen
Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen
von | |||
9.2.1 | 10 000 Tonnen oder mehr,
soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger
haben, | G | ||
9.2.2 | 5 000 Tonnen bis weniger als 10 000
Tonnen, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und
deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin
liegt; | V | ||
9.3 | Anlagen, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3
(Anhang 2) genannten Stoffen dienen, mit einer Lagerkapazität von | |||
9.3.1 | den in Spalte 4 der Stoffliste (Anhang 2)
ausgewiesenen Mengen oder mehr, | G | ||
9.3.2 | den in Spalte 3 der Stoffliste (Anhang 2)
bis weniger als den in Spalte 4 der Anlage ausgewiesenen Mengen; | V | ||
9.4
- 9.10 | (nicht besetzt) | |||
9.11 | Offene oder
unvollständig geschlossene Anlagen, ausgenommen Anlagen die von Nummer 9.3
erfasst werden, | |||
9.11.1 | zum Be- oder
Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch
Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern,
Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen
Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sowie Anlagen zur
Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, | V | ||
9.11.2 | zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder
Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und
25 000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden können; | V | ||
9.12
- 9.35 | (nicht besetzt) | |||
9.36 | Anlagen zur
Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von 6 500
Kubikmetern oder mehr; | V | ||
9.37 | Anlagen, die
der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Stoffen oder
Erzeugnissen dienen, ausgenommen Anlagen, die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3
erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von 25 000 Tonnen oder mehr; | G | ||
10. | Sonstige
Anlagen | |||
10.1 | Anlagen, in denen mit
explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des
Sprengstoffgesetzes umgegangen wird zur | G | ||
1. | Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung dieser
Stoffe, zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe,
pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung derselben, ausgenommen Anlagen im
handwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche
Mischladegeräte, oder | |||
2. | Wiedergewinnung oder
Vernichtung dieser Stoffe; | |||
10.2 | (nicht
besetzt) | |||
10.3 | Eigenständig
betriebene Anlagen zur Behandlung der Abgase (Verminderung von
Luftschadstoffen) aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftigen
Anlagen, | |||
10.3.1 | soweit in Spalte d mit dem Buchstaben
E gekennzeichnet, | G | E | |
10.3.2 | soweit in Spalte d mit dem Buchstaben
E nicht gekennzeichnet und | |||
10.3.2.1 | in Spalte c mit dem
Buchstaben G gekennzeichnet, | G | ||
10.3.2.2 | in Spalte c mit dem
Buchstaben V gekennzeichnet; | V | ||
10.4 | Eigenständig
betriebene Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid-Strömen aus nach den
Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Zwecke der
dauerhaften geologischen Speicherung, soweit in Spalte d mit dem Buchstaben
E gekennzeichnet; | G | E | |
10.5 | (nicht
besetzt) | |||
10.6 | Anlagen zur
Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, die diese Mittel
ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel herstellen,
mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag; | V | ||
10.7 | Anlagen zum
Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von | |||
10.7.1 | Schwefel oder
Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von | |||
10.7.1.1 | 25 Tonnen oder mehr
Kautschuk je Stunde, | G | ||
10.7.1.2 | weniger als 25 Tonnen
Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm
Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter
Kautschuk eingesetzt wird, | V | ||
10.7.2 | halogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von | |||
10.7.2.1 | 25 Tonnen oder mehr
Kautschuk je Stunde, | G | ||
10.7.2.2 | weniger als 25 Tonnen
Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 30 Kilogramm
Kautschuk je Stunde verarbeitet werden; | V | ||
10.8 | Anlagen zur
Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese
Produkte organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 20 Tonnen oder mehr
je Tag eingesetzt werden; | V | ||
10.9 | Anlagen zur
Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten
aromatischen Kohlenwasserstoffen; | V | ||
10.10 | Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder
zum Färben von Fasern oder Textilien mit | |||
10.10.1 | einer Verarbeitungskapazität von 10
Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag, | G | E | |
10.10.2 | einer Färbekapazität von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen
Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien
unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen,
ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden, | V | ||
10.10.3 | einer Bleichkapazität von weniger als 10
Tonnen Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder
Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen; | V | ||
10.11
- 10.14 | (nicht besetzt) | |||
10.15 | Prüfstände für oder mit | |||
10.15.1 | Verbrennungsmotoren, ausgenommen | V | ||
1. | Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben
werden, und | |||
2. | Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete
Serienmotoren geprüft werden, | |||
mit einer
Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr, | ||||
10.15.2 | Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von
insgesamt | |||
10.15.2.1 | 200
Megawatt oder mehr, | G | ||
10.15.2.2 | weniger als 200
Megawatt; | V | ||
10.16 | Prüfstände für oder mit Luftschrauben; | V | ||
10.17 | Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge, | |||
10.17.1 | als ständige
Anlagen, | G | ||
10.17.2 | zur Übung oder Ausübung des Motorsports
an fünf Tagen oder mehr je Jahr, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen
und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen; | V | ||
10.18 | Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in
geschlossenen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6
mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie
der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und
Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen; |
V | ||
10.19 | (nicht
besetzt) | |||
10.20 | Anlagen zur
Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen
Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1
Kubikmeter oder mehr beträgt; | V | ||
10.21 | Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen,
Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur
automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger
Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt
werden, ausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-,
Genuss- oder Futtermitteln gereinigt werden; | V | ||
10.22 | Anlagen
zur Begasung, Sterilisation oder Entgasung, | |||
10.22.1 | mit einem Rauminhalt der Begasungs- oder
Sterilisationskammer oder des zu begasenden Behälters von 1 Kubikmeter oder
mehr, soweit Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16.
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG
und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl L 353
vom
, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2016/918 (ABl L 156 vom
, S. 1) geändert worden ist, in die
Gefahrenklassen „akute Toxizität“ Kategorie 1, 2 oder 3,
„spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ Kategorie
1 oder „Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“
Kategorie 1 einzustufen sind, | V | ||
10.22.2 | soweit 40 Entgasungen oder mehr je Jahr
gemäß TRGS 512 Nummer 5.4.3 durchzuführen sind; | V | ||
10.23 | Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren,
Thermosolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der
zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500
Quadratmeter Textilien je Stunde behandelt werden; | V | ||
10.24 | (nicht besetzt) | |||
10.25 | Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen
Ammoniak oder mehr. | V |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAG-60511
1Anm. d. Red.: Anhang 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1799) mit Wirkung v. .