Oberfinanzdirektion Hannover - S 2221 - 285 - StO 216 S 2221 - 410 - StH 215

Kürzung des Vorwegabzugs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, denen eine betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen zugesagt wurde;

Bezug:

Bezug: (BStBl 2004 II S. 546)

Mit o. b. Urteil hat der BFH entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht zu kürzen ist, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Dieses BFH-Urteil ist inzwischen mit einem ergänzenden im BStBl 2004 I S. 582 veröffentlicht worden.

Die Grundsätze des sind in allen noch offenen Fällen (Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem diese eine Altersversorgung zugesagt hat) anzuwenden.

Gleichwohl hat das FG München mit Urteilen vom – Az. 1 K 919/02 bzw. 1 K 920/02 – entschieden, den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen für zwei zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht zu kürzen.

Gegen diese Urteile sind jeweils die zugelassenen Revisionen eingelegt worden. Die Revisionsverfahren werden beim BFH unter den Az. XI R 46/03 bzw. XI R 45/03 geführt.

Einspruchsverfahren ruhen deshalb kraft Gesetzes nach § 363 II Satz 2 AO, wenn sich Einspruchsführer auf die o. b. Revisionsverfahren berufen.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2221 - 285 - StO 216S 2221 - 410 - StH 215

Fundstelle(n):
KAAAB-26914