Anforderungen an die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Umsätze
Leitsatz
1. Abnehmer im Sinne des § 6a UStG ist derjenige, dem der Anspruch auf die Leistung zusteht und gegen den sich der zivilrechtliche
Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises richtet.
2. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist dann eröffnet, wenn der Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat den Tatbestand
des innergemeinschaftlichen Erwerbs verwirklicht. Auf die tatsächliche Durchführung der Erwerbsbesteuerung kommt es nicht
an.
3. Verwendet der Abnehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer, kann der Lieferer
davon ausgehen, dass der Abnehmer die Voraussetzungen für die Erwerbsbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat erfüllt.
4. Aus der Unauffindbarkeit des Abnehmers in Folgejahren ergibt sich nicht die fehlende Unternehmereigenschaft des ausländischen
Abnehmers im Streitjahr, wenn geschäftliche Aktivitäten vorlagen und der Unternehmer zum Zeitpunkt der Lieferung eine Identifikationsnummer
besaß.
5. Die Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer einer ausländischen Strohmannfirma reicht zum Buchnachweis nach
§ 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17c Abs. 1 UStDV nicht aus, wenn der Nachweis nicht erbracht wird, dass die handelnde Person berechtigterweise
im Namen dieser Strohmannfirma aufgetreten ist.
6. § 6 Abs. 4 UStG gewährt keinen Vertrauensschutz für die Annahme, dass der angebliche Abnehmer mit dem wirklichen Abnehmer
identisch ist und damit keinen Gutglaubensschutz für die Richtigkeit der buchmäßig aufzuzeichnenden Umsatzsteueridentifikationsnummer.
7. Es entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
an ausländische Firmen in Anspruch zunehmen, ohne sich - durch Vorlage von Vollmachten - hinreichend darüber zu versichern,
dass die für die ausländische Firma auftretende Mittelsperson auch berechtigt ist, die jeweilige Firma rechtsgeschäftlich
zu vertreten.
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 16.05.2004 - 6 V 2797/03
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