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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 4 V 2050/03

Gesetze: EStG § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3, AO § 146 Abs. 5

Dokumentationserfordernis für die Ansparabschreibung

Leitsatz

1. Zur Bildung einer Ansparrücklage ist es notwendig, dass sich aus der laufenden Buchführung eine Konkretisierung auf die einzelne Investition ergibt, wobei, wenn eine Sammelbuchung erfolgt, zumindest eine die Behandlung in der Buchführung abbildende Einzelaufstellung der Wirtschaftsgüter erforderlich ist.

2. Eine außerhalb der Buchführung geführte Investitionsplanung, auf die in der Buchführung nicht verwiesen wird, reicht für eine hinreichende Dokumentation im Sinne des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG nicht aus.

Fundstelle(n):
IAAAB-26877

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 06.08.2003 - 4 V 2050/03

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