Dokumentationserfordernis für die Ansparabschreibung
Leitsatz
1. Zur Bildung einer
Ansparrücklage ist es notwendig, dass sich aus der laufenden
Buchführung eine Konkretisierung auf die einzelne Investition ergibt,
wobei, wenn eine Sammelbuchung erfolgt, zumindest eine die Behandlung in der
Buchführung abbildende Einzelaufstellung der Wirtschaftsgüter
erforderlich ist.
2. Eine außerhalb der
Buchführung geführte Investitionsplanung, auf die in der
Buchführung nicht verwiesen wird, reicht für eine hinreichende
Dokumentation im Sinne des
§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3
EStG nicht aus.
Fundstelle(n): IAAAB-26877
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 06.08.2003 - 4 V 2050/03
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