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Schmiergeld
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des Schmiergeldes
Schmiergeld oder Bestechungsgeld ist das zur Erreichung eines sonst nicht oder wahrscheinlich nicht erreichbaren Ziels dem Entscheidungsträger unerlaubt zugewandte Geld oder anderer Wert. Diese Zuwendungen werden häufig auch als Vermittlungsgelder, Provisionen oder Beratungshonorare getarnt.
II. Behandlung beim Zahlenden
Wie bei jeder Zahlung muss auch hier vorrangig geklärt werden, ob es sich, unabhängig von der Rechtswidrigkeit der Zahlung, um Aufwendungen handelt, die durch die Einkunftserzielung veranlasst sind. Werden Schmier- oder Bestechungsgelder aus betrieblichen Gründen gezahlt, z.B. um einen geschäftlichen Auftrag zu erhalten oder behördliche Entscheidungen zugunsten des Betriebs zu beeinflussen, liegen betrieblich veranlasste Aufwendungen vor. Die Aufwendungen sind aber nur in voller Höhe abziehbar, wenn es sich nicht um Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG (35-€-Grenze) handelt, der Steuerpflichtige ggf. dem Benennungsverlangen des Finanzamtes gem. § 160 AO nachkommt und das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG nicht eingreift.
Ebenso können Werbungskosten aus Überschusseinkünften vorliegen, auch hier gelten die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG gem. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG und § 160 AO.
1. Geschenke
Liegt ein betrieblich veranlasstes Geschenk vor, so kommt ein Betriebsausgabenabzug nur insoweit in Betracht, als das Geschenk pro Empfänger im Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigt und der Betriebsausgabenabzug nicht nach § 160 AO gesperrt ist.
Ein Geschenk liegt regelmäßig vor, wenn der Steuerpflichtige einem Geschäftsfreund oder dessen Beauftragten, ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung, eine Bar- oder Sachzuwendung macht. Diese Zuwendung hat nur den Zweck, Geschäftsbeziehungen anzuknüpfen, zu sichern oder zu verbessern, nicht aber eine konkrete Gegenleistung des Empfängers herbeizuführen. Solche Zuwendungen, die in der Literatur auch als „Schmiergeschenke” bezeichnet werden, können als typisches Beispiel für betrieblich veranlasste Geschenke gelten.
Schmiergeldzahlungen dagegen, mit denen der Geber die Herbeiführung eines bestimmten Geschäftsabschlusses oder eine andere konkrete Gegenleistung anstrebt, sind demgegenüber keine Geschenke. In diesem Fall steht der Zuwendung zumindest nach der Absicht des Gebers ein fest umrissenes Tun oder Unterlassen als Gegenleistung des Empfängers gegenüber. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Zuwendung im beiderseitigen Einverständnis als Provision für den Geschäftsabschluss gedacht ist.
2. Benennung des Zahlungsempfängers
Kommt der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde, Gläubiger oder Zahlungsempfänger von Schulden und anderen Lasten zu benennen, nicht nach, sind die Ausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen (§ 160 Abs. 1 S. 1 AO). Die genaue Bezeichnung verlangt die Angabe des vollen Namens des wahren Empfängers und des Wohnsitzes. Die Bezeichnung ist nicht ausreichend, wenn die bezeichnete Person zwar existent, der mitgeteilte Name aber fingiert, d.h. falsch ist. Bei Zahlungen ins Ausland trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht.