BFH Beschluss v. - VI B 54/02

Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus geringfügiger Beschäftigung

Gesetze: EStG § 3 Nr. 39

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Ob sie zulässig erhoben wurde, kann dahingestellt bleiben, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtsfrage, ob die Steuerfreiheit von Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis wegen Zahlung von Sterbegeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften entfällt, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), weil sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28).

Nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung ist das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, für das der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat, steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Das Sterbegeld, das die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach dem Tode ihres Vaters nach beamtenrechtlichen Vorschriften bezogen hat, gehört als Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit zu den anderen Einkünften im Sinne der Vorschrift. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht nur dann entfällt, wenn Einkünfte aus anderen Einkunftsarten hinzukommen, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, vorausgesetzt, die Summe der anderen Einkünfte ist —wie im Streitfall— positiv (, BFHE 199, 102, BStBl II 2002, 361). Darauf, ob die Einkünfte „freiwillig” oder „unfreiwillig” zugeflossen sind, kommt es nicht an. Entscheidend ist, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat, dass der Klägerin nach dem Tod ihres Vaters Einnahmen aus dessen vormaligen öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis zugeflossen sind und damit die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Veranlagungszeitraum erhöht wurde (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFHE 199, 102, BStBl II 2002, 361).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1531
BFH/NV 2004 S. 1531 Nr. 11
TAAAB-26522