1. Die Auferlegung einer Sanierungsverpflichtung in
einem Grundstückskaufvertrag führt nicht zu einer Leistung an den
Veräußerer, wenn der Erwerber in der Wahl des Sanierers frei ist.
2. Das Grundstück in seinem zukünftigen
(sanierten) Zustand ist auch dann Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn sich aus
außerhalb der formulierten Kaufverträge liegenden, zu deren
Ergänzung heranzuziehenden Umständen – hier aus der zwischen
dem Veräußerer und dem Sanierungsunternehmer bestehenden engen
personellen Verflechtung – ergibt, dass nicht nur die Übereignung,
sondern auch die Sanierung eine von der Veräußererseite an den
Erwerber zu erbringende Leistung war und somit die Sanierungskosten eine
Gegenleistung für den Grundstückserwerb darstellen.
3. Einzelfall eines von der
Veräußererseite und von den Erwerbern einverständlich
verdeckten einheitlichen
Vertragswerks.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1789 EFG 2004 S. 1789 Nr. 23 EFG 2005 S. 217 EFG 2005 S. 217 Nr. 3 MAAAB-26439
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.02.2004 - 3 K 360/00
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