Sonderausgabenabzug bei Festsetzung von Nachforderungs- und Hinterziehungszinsen
Leitsatz
Nachforderungszinsen sind mangels tatsächlicher und wirtschaftlicher Belastung des Steuerpflichtigen mit abzugsfähigen Aufwendungen
nicht mehr als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie bei der nachfolgenden Festsetzung von Hinterziehungszinsen angerechnet
werden.
Der Hinterziehungszinsbescheid stellt in diesem Fall einen Korrekturbescheid im Verhältnis zu dem weiterhin bestehenden Bescheid
über die Festsetzung von Nachforderungszinsen dar.
Demgegenüber bleibt der Sonderausgabenabzug unberührt, wenn die Finanzbehörde auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen
verzichtet, weil sich aufgrund der Anrechung von Nachforderungszinsen voraussehbar kein abzurechnender Mehrbetrag ergibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1349 Nr. 22 CAAAB-26438
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.03.2004 - 9 K 4035/02 E
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