Grunderwerbsteuerlicher Erwerbstatbestand bei aufschiebend bedingtem Kaufvertrag
Leitsatz
Ein aufschiebend bedingter Grundstückskaufvertrag unterliegt bereits vor Bedingungseintritt der Grunderwerbsteuer, wenn hierin
zugleich (unbedingt) die Auflassung erklärt wird.
Der grunderwerbsteuerliche Tatbestand der Auflassung wird nur dann durch den ihm vorgehenden Tatbestand der vertraglichen
Begründung des Übereignungsanspruchs ausgeschlossen, wenn durch die Auflassung der Anspruch auf Eigentumsverschaffung erfüllt
wird und der vorangegangene Erwerbsvorgang somit zur Entstehung der Steuerschuld geführt hat.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1786 OAAAB-26434
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 28.07.2004 - 3 V 2717/04 A (GE)
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