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Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG im Zusammenhang mit Rangrücktrittsvereinbarungen
Mit dem Schreiben vom - IV A 6 - S 2133 - 2/04 nimmt das BMF Stellung zur Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG i. d. F. des StBereinG 1999 vom (BGBl I S. 2601), wenn zwischen Schuldner und Gläubiger eine Rangrücktrittsvereinbarung abgeschlossen wurde. (a) Regelung des § 5 Abs. 2a EStG: Gem. § 5 Abs. 2a EStG darf weder eine Verbindlichkeit angesetzt noch eine Rückstellung gebildet werden, wenn die Verpflichtung nur zu erfüllen ist, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen. Eine solche Verbindlichkeit oder Rückstellung darf erst angesetzt werden, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. (b) Begriff der Rangrücktrittsvereinbarung: Vereinbart ein Schuldner mit dem Gläubiger, dass eine Rückzahlung der Verbindlichkeit nur dann zu erfolgen habe, wenn der Schuldner dazu aus zukünftigen Gewinnen, aus einem Liquidatio...