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BBV Nr. 9 vom Seite 16

Schweizer Nummernkonto mutiert zu Namenskonto

Neue Geldwäschebestimmung verlangt bei Auslandsüberweisungen Namensangabe

Anton-Rudolf Götzenberger

In Deutschland und anderen europäischen Ländern verbieten spezielle Rechtsgrundlagen zur Wahrung der so genannten Kontenwahrheit (in Deutschland: § 154 AO) die Eröffnung und Führung von Nummern- oder Pseudonymkonten. Dagegen können in Geldanlageländern wie der Schweiz, Österreich, Liechtenstein oder Luxemburg Bankkonten durchaus auf eine Nummer oder ein Pseudonym lauten.S. 17

Wesen und Zweck eines Nummern- oder Pseudonymkontos

Das traditionelle Schweizer Nummernkonto ist ein „besonderes” Konto, eben ein verschwiegenes. Es lautet nicht auf den bürgerlichen Namen des Kontoinhabers, sondern entweder auf eine bestimmte Nummer oder auf einen bestimmten Codenamen, der frei erfunden werden kann. Allerdings darf er nicht derart irreführend sein, dass Dritte hinter dem Pseudonymcode eine andere natürliche Person vermuten könnten. Erlaubt sind aber beispielsweise Ortsnamen wie Bregenzer, Wiener, Feuerbach, Braunschweig.

Die Nummer oder das Pseudonym ersetzt auf allen Kontoauszügen und Korrespondenzen den bürgerlichen Namen und ist unterschriftsgültig. Der Nummernkontoinhaber kann also sämtliche Bankgeschäfte mit seiner Nummer – also ohne Nennung seines Namens – abwickeln. Das macht Sinn, wenn größere Transa...

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