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FG Münster Urteil v. - 3 K 5581/02 Erb, 3 K 5582/02 Erb EFG 2004 S. 1545

Gesetze: GG Art 3 Abs 1DBA-Schweiz Art 78 DBA-Schweiz Art 8 DBA-SchweizArt 8 Abs 2 ErbStG§ 2 ErbStG§ 2 Abs 1 ErbStG§ 13a ErbStG§ 13a Abs 1 ErbStG§ 13a Abs 1 S 1 ErbStG§ 13a Abs 1 S 1 Nr 1 GG Art 3

Erbschaftsteuer:

Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a ErbStG auf persönlich erbschaftsteuerpflichtige und nicht persönlich erbschaftsteuerpflichtige Erwerber

Leitsatz

1) Der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG steht den aufgrund letztwilliger Verfügung Erwerbenden bei fehlender anderweitiger Anordnung des Erblassers nach Erbteilen oder zu gleichen Teilen zu. Dies gilt auch, wenn einzelne Erwerber nach den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens - hier DBA-Schweiz - im Inland nicht persönlich erbschaftsteuerpflichtig sind.

2) § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1545
AAAAB-26135

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FG Münster, Urteil v. 24.06.2004 - 3 K 5581/02 Erb, 3 K 5582/02 Erb

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