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FG München Urteil v. - 4 K 1674/00 EFG 2004 S. 1859

Gesetze: GrEStG § 2 Abs. 1 S. 1 BBergG § 3 Abs. 3

Bodenschatz als Bestandteil des Grundstücks bei der GrESt. § 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

Grundeigene Bodenschätze, die im Eigentum des Grundeigentümers stehen, sind Bestandteile des Grundstücks. Dafür gesondert ausgewiesene Gegenleistungen sind in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung mit einzubeziehen.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1859
EFG 2004 S. 1859 Nr. 24
NAAAB-26122

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FG München, Urteil v. 17.03.2004 - 4 K 1674/00

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