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Die Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung bei Einkünften aus internationalem Verkehr
I. Die Systematik des Art. 8 OECD-MA
Art. 8 Abs. 1 OECD-MA erfasst Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr. Der Begriff des internationalen Verkehrs ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e OECD-MA definiert und umfasst jede Beförderungstätigkeit mit Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem der Vertragsstaaten betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben. Erfolgt der Betrieb nicht grenzüberschreitend, so kommt Art. 8 Abs. 2 OECD-MA zur Anwendung. Sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 des Art. 8 OECD-MA teilen das Besteuerungsrecht allein demjenigen Vertragsstaat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Befindet sich jedoch der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines Schiffes, so enthält Art. 8 Abs. 3 OECD-MA eine Spezialregelung, die den Staat des Heimathafens oder – wenn dieser nicht vorhanden ist – den Ansässigkeitsstaat des Unternehmers zur Besteuerung berechtigt. Indem Art. 8 OECD-MA stets einen der beiden Vertragsstaaten ausschließlich zur Besteuerung berechtigt, bedarf es daher nicht der Anwendung des Methodenartikels (zu Verteilungsnormen mit...