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Betriebsbereitschaft eines Betriebsgebäudes
Eine das Vorliegen von Anschaffungskosten ausschließende Betriebsbereitschaft i. S. des § 255 Abs. 1 HGB liegt gem. dem nrkr. (BFH-Az.: I R 58/04) bei einem Betriebsgebäude vor, wenn die betriebliche Nutzung des Veräußerers durch den Erwerber fortgeführt wird. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Betriebsbereitschaft von Wohngebäuden i. S. des § 255 Abs. 1 HGB seien auch auf Betriebsgebäude übertragbar (vgl. , BStBl 2003 II S. 569; Urteil vom - IX R 52/00, BStBl 2003 II S. 574). Eine wesentliche Verbesserung des Zustands eines Betriebsgebäudes sei gegeben, wenn sich die Betriebsbereitschaft des Gebäudes dadurch ändert, dass es für eine neue unternehmerische Nutzung hergerichtet wird.